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Die Satzung für den Schützenverein Norddinker, Vöckinghausen, Frielinghausen e.V.

Die Versammlung der Mitglieder des Schützenvereins Norddinker, Vöckinghausen, Frielinghausen hat am 06.02.1982 folgende Satzung beschlossen:

§ 1) Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen "Schützenverein Norddinker, Vöckinghausen, Frielinghausen e.V. ". Er wurde am 21.06.1860 gegründet und hat seinen Sitz in Hamm (Westf.).

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 2) Wesen und Zweck

  1. Der Schützenverein Norddinker, Vöckinghausen, Frielinghausen e.V. mit Sitz in Hamm (Westf.) verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.Zweck des Vereins ist die Förderung des Schießsports, Jugendarbeit durch Heranbildung des Schützennachwuchses zu betreiben, heimatliches Brauchtum zu pflegen, gemäß seiner Tradition dörfliche Schützenfeste zu feiern und das Bewußtsein der Zusammengehörigkeit zu stärken.
  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Errichtung von Sportanlagen , Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt sind.
  6. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3) Mitgliedschaft

Mitglieder können alle Einwohner der Ortsteile Norddinker, Vöckinghausen und Frielinghausen werden, die das 17. Lebensjahr vollendet haben. Die Aufnahme auswärtiger Personen ist möglich. Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist der Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte.

Aufnahme

Der Aufnahmeantrag kann formlos entweder in jeder Mitgliederversammlung oder bei einem Vorstandsmitglied gestellt werden. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, so ist dieser Beschluß dem Antragsteller, ohne Angabe von Gründen, durch den Vorstand schriftlich mitzuteilen. Der Beschluß ist unanfechtbar.

Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt

  1. durch Tod
  2. durch freiwilligen Austritt
  3. wenn ein Mitglied zwei Jahre trotz Aufforderung mit seinem Beitrag rückständig bleibt.
  4. durch Ausschluß
Kein Mitglied hat Anspruch auf das Vermögen des Vereins. Beiträge, Spenden, Umlagen und ähnliche Leistungen werden im Falle des Ausscheidens nicht zurückerstattet.

§ 4) Ausschlußgründe und Verfahren

Ein Mitglied kann u.a. ausgeschlossen werden, wenn es

  1. Sitte und Ansehen innerhalb und außerhalb des Vereins gröblich verletzt.
  2. den Interessen des Vereins entgegen handelt.
  3. sich den Anordnungen des Vorstandes, insbesondere auf Festlichkeiten nicht fügt, sich zu Tätlichkeiten oder
  4. Beleidigungen gegen den Vorstand bzw. gegen einzelne Mitglieder hinreißen läßt.
Zur Stellung eines Ausschlußantrages ist jedes Vereinsmitglied berechtigt. Der Antrag kann entweder mündlich in der Mitgliederversammlung oder beim Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden. Über einen Ausschlußantrag entscheidet die Mitgliederversammlung durch schriftliche Stimmabgabe mit einfacher Stimmenmehrheit. Vor der Beschlußfassung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu gewähren. Der Beschluß ist dem Betroffenen schriftlich, unter Angabe der Gründe mitzuteilen und vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes zu unterzeichnen.

§ 5) Rechte und Pflichten

Die Mitglieder sind berechtigt, an den vom Verein durchgeführten Veranstaltungen teilzunehmen. Die Mitglieder sind verpflichtet,

  1. die Satzung des Vereins zu beachten.
  2. Die Interessen des Vereins zu wahren, die Versammlungsbeschlüsse und Anordnungen des Vorstandes zu befolgen und alles zu unterlassen was den Vereinsfrieden stören und sein Ansehen gefährden könnte.
  3. die festgesetzten Beiträge und Gebühren in der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Höhe zu entrichten.

§ 6) Beiträge

Der Verein erhebt Beiträge, die in der Mitgliederversammlung festgesetzt werden. Der Jahresbeitrag wird halbjährlich durch die Gruppenoffiziere eingezogen. Der Beitrag der auswärtigen Mitglieder wird im Einzugsverfahren mittels Lastschrift erhoben oder bei einem am Ort wohnenden Bevollmächtigten eingezogen.

§ 7) Organe und Einrichtungen

Organe des Vereins sind Vorstand und Mitgliederversammlungen. Auf Beschluß des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben, geschaffen werden.

§ 8 ) Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und dem erweiterten Vorstand. Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:

  • der 1. Vorsitzende
  • der 2. Vorsitzende
  • 1. Schriftführer
  • 2. Schriftführer
  • 1. Kassierer
  • 2. Kassierer
  • 1. Fähnrich
  • 2. Fähnrich
  • 3. Fähnrich
  • Hauptfeldwebel
Dem erweiterten Vorstand gehören an:
  • der 1. Adjudant
  • der 2. Adjudant
  • die Gruppenoffiziere
  • der jeweils letzte Schützenkönig
  • der 1. Königsoffizier
  • der 2. Königsoffizier
  • der 1. Avantgardenkommandeur
  • der 2. Avantgardenkommandeur
  • der 1. Schießwart und
  • der Obmann für Kinder- und Nachwuchsschützen.

Wahl

Der geschäftsführende Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Adjudanten und Gruppenoffiziere werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für die Dauer von zwei Jahren gewählt, mit der Maßgabe, daß jedes Jahr ein Adjudant und die Hälfte der Gruppenoffiziere ausscheiden und Neuwahlen erfolgen müssen. Direkte Wiederwahl ist nicht möglich. Die übrigen Mitglieder gehören für die Dauer ihrer Amtszeit des erweiterten Vorstand an. Der Vorstand führt den Verein ehrenamtlich.

Aufgaben

  1. Der 1. Vorsitzende hat die Geschäfte des Vereins entsprechend der Satzung und nach Maßgabe der gefaßten Beschlüsse zu führen
  2. Der 1. Kassierer verwaltet verantwortlich das Vermögen des Vereins. Er hat der Mitgliederversammlung über das Geschäftsjahr eine Jahresrechnung vorzulegen, die von zwei Kassenprüfern überprüft ist.
  3. Der 1. Schriftführer fertigt über alle Versammlungen und Sitzungen Niederschriften an, die vom jeweiligen Versammlungsleiter und ihm zu unterzeichnen sind.
  4. Im Verhinderungsfall werden die unter 1. bis 3. genannten Aufgaben durch die Stellvertreter wahrgenommen.
Der Vorstand legt die Tagesordnung der Mitgliederversammlung fest und berät den Verein in allen wichtigen Fragen.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden, den 2. Vorsitzenden, den 1. Kassierer und den 1. Schriftführer vertreten, von denen jeweils zwei gemeinsam vertretungsberechtigt sind.

In Angelegenheiten, die an sich der Beschlußfassung durch die Mitgliederversammlung unterliegen, entscheidet der Vorstand, falls die Erledigung keinen Aufschub duldet. In Fällen äußerster Dringlichkeit kann der 1. Vorsitzende zusammen mit einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied entscheiden.

Zu Entscheidungen, die ohne die Mitwirkung der Mitgliederversammlung zustandegekommen sind, ist die Zustimmung auf der nächsten Mitgliederversammlung einzuholen. Diese kann die Dringlichkeitsentscheidung aufheben, soweit nicht schon Rechte Dritter entstanden sind.
 

§ 9) Kassenprüfer

Die Mitgleiderversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die Wahl erfolgt jährlich.

Wiederwahl ist möglich.
 

§ 10) Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 

§ 11) Mitgliederversammlung

Im ersten Vierteljahr nach Schluß des Geschäftsjahres findet die Jahreshauptversammlung statt.
Weitere Mitgliederversammlungen werden nach Bedarf vom Vorstand einberufen oder falls mindestens 25 % der Mitglieder unter Angabe des Grundes und des Zweckes die Einberufung beantragen.

Die Einladungen zu den Mitgliederversammlungen erfolgen durch die Tageszeitung "Westfälischer Anzeiger" oder deren Nachfolge-Zeitung, mindestens 3 Tage vor der der Versammlung.

Die vom Vorstand vorgelegte Tagesordnung kann zu Beginn der Versammlung mit Zustimmung der Versammlungsteilnehmer geändert oder erweitert werden.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig. Beschlüsse werden, soweit nicht an anderer Stelle etwas anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Unter dem Tagesordnungspunkt "Verschiedenes" können keine Beschlüsse gefaßt werden.
 

§ 12) Abteilungen

Avantgarde
Die Avantgarde ist die Jugendabteilung des Vereins.

Schießgruppe
Die Schießgruppe hat die Aufgabe, daß sportliche Schießen zu pflegen und zu fördern.

Kinder- und Nachwuchsschützen
Dieser Abteilung obliegt es, die Heranwachsenden und Kinder für das Schützenwesen zu gewinnen.

Die einzelnen Abteilungen verwalten sich selbständig und entscheiden über die Verwendung der ihnen zufließenden Mittel. Das gleiche Recht und die Pflicht haben mit dem Vereinszweck zu vereinbarende weitere Abteilungen, die durch einfache Stimmenmehrheit der Mitgliederversammlung gegründet werden.
 

§ 13) Auflösung

Die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Vereinsvermögens kann nur in einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Einladung mit Tagesordnung zu dieser Versammlung muß den Mitgliedern mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich mitgeteilt werden. Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder. Bei Auflösung des Vereins ist nach Bezahlung der Schulden das noch vorhandene Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
 

§ 14) Inkrafttreten und Geltungsdauer

Diese Satzung tritt mit ihrer Annahme durch die Mitgliederversammlung in Kraft. Änderungen können nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder vorgenommen werden.


 

4700 Hamm 1, Norddinker - Vöckinghausen - Frielinghausen, den 06. Februar 1982
 


Vorstehende Satzung ist am 13. April 1982 unter Nummer 882 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hamm eingetragen worden.

4700 Hamm 1, den 13. April 1982

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