Die Satzung für den Schützenverein Norddinker, Vöckinghausen,
Frielinghausen e.V.
Die Versammlung der Mitglieder des Schützenvereins Norddinker, Vöckinghausen,
Frielinghausen hat am 06.02.1982 folgende Satzung beschlossen:
§ 1) Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen "Schützenverein Norddinker, Vöckinghausen,
Frielinghausen e.V. ". Er wurde am 21.06.1860 gegründet und hat seinen
Sitz in Hamm (Westf.).
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§ 2) Wesen und Zweck
-
Der Schützenverein Norddinker, Vöckinghausen, Frielinghausen
e.V. mit Sitz in Hamm (Westf.) verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung.Zweck des Vereins ist die Förderung des
Schießsports, Jugendarbeit durch Heranbildung des Schützennachwuchses
zu betreiben, heimatliches Brauchtum zu pflegen, gemäß seiner
Tradition dörfliche Schützenfeste zu feiern und das Bewußtsein
der Zusammengehörigkeit zu stärken.
-
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Errichtung von
Sportanlagen , Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
-
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
-
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln
des Vereins.
-
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
sind.
-
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 3) Mitgliedschaft
Mitglieder können alle Einwohner der Ortsteile Norddinker, Vöckinghausen
und Frielinghausen werden, die das 17. Lebensjahr vollendet haben. Die
Aufnahme auswärtiger Personen ist möglich. Voraussetzung für
die Mitgliedschaft ist der Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte.
Aufnahme
Der Aufnahmeantrag kann formlos entweder in jeder Mitgliederversammlung
oder bei einem Vorstandsmitglied gestellt werden. Über die Aufnahme
entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Wird der
Aufnahmeantrag abgelehnt, so ist dieser Beschluß dem Antragsteller,
ohne Angabe von Gründen, durch den Vorstand schriftlich mitzuteilen.
Der Beschluß ist unanfechtbar.
Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt
-
durch Tod
-
durch freiwilligen Austritt
-
wenn ein Mitglied zwei Jahre trotz Aufforderung mit seinem Beitrag rückständig
bleibt.
-
durch Ausschluß
Kein Mitglied hat Anspruch auf das Vermögen des Vereins. Beiträge,
Spenden, Umlagen und ähnliche Leistungen werden im Falle des Ausscheidens
nicht zurückerstattet.
§ 4) Ausschlußgründe und Verfahren
Ein Mitglied kann u.a. ausgeschlossen werden, wenn es
-
Sitte und Ansehen innerhalb und außerhalb des Vereins gröblich
verletzt.
-
den Interessen des Vereins entgegen handelt.
-
sich den Anordnungen des Vorstandes, insbesondere auf Festlichkeiten nicht
fügt, sich zu Tätlichkeiten oder
-
Beleidigungen gegen den Vorstand bzw. gegen einzelne Mitglieder hinreißen
läßt.
Zur Stellung eines Ausschlußantrages ist jedes Vereinsmitglied berechtigt.
Der Antrag kann entweder mündlich in der Mitgliederversammlung oder
beim Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden. Über einen Ausschlußantrag
entscheidet die Mitgliederversammlung durch schriftliche Stimmabgabe mit
einfacher Stimmenmehrheit. Vor der Beschlußfassung ist dem Betroffenen
Gelegenheit zur Stellungnahme zu gewähren.
Der Beschluß ist dem Betroffenen schriftlich, unter Angabe der Gründe
mitzuteilen und vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden
Vorstandes zu unterzeichnen.
§ 5) Rechte und Pflichten
Die Mitglieder sind berechtigt, an den vom Verein durchgeführten Veranstaltungen
teilzunehmen.
Die Mitglieder sind verpflichtet,
-
die Satzung des Vereins zu beachten.
-
Die Interessen des Vereins zu wahren, die Versammlungsbeschlüsse und
Anordnungen des Vorstandes zu befolgen und alles zu unterlassen was den
Vereinsfrieden stören und sein Ansehen gefährden könnte.
-
die festgesetzten Beiträge und Gebühren in der von der Mitgliederversammlung
beschlossenen Höhe zu entrichten.
§ 6) Beiträge
Der Verein erhebt Beiträge, die in der Mitgliederversammlung festgesetzt
werden. Der Jahresbeitrag wird halbjährlich durch die Gruppenoffiziere
eingezogen. Der Beitrag der auswärtigen Mitglieder wird im Einzugsverfahren
mittels Lastschrift erhoben oder bei einem am Ort wohnenden Bevollmächtigten
eingezogen.
§ 7) Organe und Einrichtungen
Organe des Vereins sind Vorstand und Mitgliederversammlungen. Auf Beschluß
des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische
Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben, geschaffen
werden.
§ 8 ) Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und
dem erweiterten Vorstand. Dem geschäftsführenden Vorstand gehören
an:
- der 1. Vorsitzende
- der 2. Vorsitzende
- 1. Schriftführer
- 2. Schriftführer
- 1. Kassierer
- 2. Kassierer
- 1. Fähnrich
- 2. Fähnrich
- 3. Fähnrich
- Hauptfeldwebel
Dem erweiterten Vorstand gehören an:
- der 1. Adjudant
- der 2. Adjudant
- die Gruppenoffiziere
- der jeweils letzte Schützenkönig
- der 1. Königsoffizier
- der 2. Königsoffizier
- der 1. Avantgardenkommandeur
- der 2. Avantgardenkommandeur
- der 1. Schießwart und
- der Obmann für Kinder- und Nachwuchsschützen.
Wahl
Der geschäftsführende Vorstand wird von der Mitgliederversammlung
mit einfacher Mehrheit für die Dauer von drei Jahren gewählt.
Wiederwahl ist möglich. Die Adjudanten und Gruppenoffiziere werden
von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für die Dauer
von zwei Jahren gewählt, mit der Maßgabe, daß jedes Jahr
ein Adjudant und die Hälfte der Gruppenoffiziere ausscheiden und Neuwahlen
erfolgen müssen.
Direkte Wiederwahl ist nicht möglich. Die übrigen Mitglieder
gehören für die Dauer ihrer Amtszeit des erweiterten Vorstand
an. Der Vorstand führt den Verein ehrenamtlich.
Aufgaben
- Der 1. Vorsitzende hat die Geschäfte des Vereins entsprechend der
Satzung und nach Maßgabe der gefaßten Beschlüsse zu führen
- Der 1. Kassierer verwaltet verantwortlich das Vermögen des Vereins.
Er hat der Mitgliederversammlung über das Geschäftsjahr eine
Jahresrechnung vorzulegen, die von zwei Kassenprüfern überprüft
ist.
- Der 1. Schriftführer fertigt über alle Versammlungen und Sitzungen
Niederschriften an, die vom jeweiligen Versammlungsleiter und ihm zu unterzeichnen
sind.
- Im Verhinderungsfall werden die unter 1. bis 3. genannten Aufgaben durch
die Stellvertreter wahrgenommen.
Der Vorstand legt die Tagesordnung der Mitgliederversammlung fest und berät
den Verein in allen wichtigen Fragen.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1.
Vorsitzenden, den 2. Vorsitzenden, den 1. Kassierer und den 1. Schriftführer
vertreten, von denen jeweils zwei gemeinsam vertretungsberechtigt sind.
In Angelegenheiten, die an sich der Beschlußfassung durch die
Mitgliederversammlung unterliegen, entscheidet der Vorstand, falls die
Erledigung keinen Aufschub duldet. In Fällen äußerster
Dringlichkeit kann der 1. Vorsitzende zusammen mit einem vertretungsberechtigten
Vorstandsmitglied entscheiden.
Zu Entscheidungen, die ohne die Mitwirkung der Mitgliederversammlung
zustandegekommen sind, ist die Zustimmung auf der nächsten Mitgliederversammlung
einzuholen. Diese kann die Dringlichkeitsentscheidung aufheben, soweit
nicht schon Rechte Dritter entstanden sind.
§ 9) Kassenprüfer
Die Mitgleiderversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die Wahl
erfolgt jährlich.
Wiederwahl ist möglich.
§ 10) Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 11) Mitgliederversammlung
Im ersten Vierteljahr nach Schluß des Geschäftsjahres findet
die Jahreshauptversammlung statt.
Weitere Mitgliederversammlungen werden nach Bedarf vom Vorstand einberufen
oder falls mindestens 25 % der Mitglieder unter Angabe des Grundes und
des Zweckes die Einberufung beantragen.
Die Einladungen zu den Mitgliederversammlungen erfolgen durch die Tageszeitung
"Westfälischer Anzeiger" oder deren Nachfolge-Zeitung, mindestens
3 Tage vor der der Versammlung.
Die vom Vorstand vorgelegte Tagesordnung kann zu Beginn der Versammlung
mit Zustimmung der Versammlungsteilnehmer geändert oder erweitert
werden.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist
beschlußfähig. Beschlüsse werden, soweit nicht an anderer
Stelle etwas anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit gefaßt.
Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Unter dem Tagesordnungspunkt
"Verschiedenes" können keine Beschlüsse gefaßt werden.
§ 12) Abteilungen
Avantgarde
Die Avantgarde ist die Jugendabteilung des Vereins.
Schießgruppe
Die Schießgruppe hat die Aufgabe, daß sportliche Schießen
zu pflegen und zu fördern.
Kinder- und Nachwuchsschützen
Dieser Abteilung obliegt es, die Heranwachsenden und Kinder für
das Schützenwesen zu gewinnen.
Die einzelnen Abteilungen verwalten sich selbständig und entscheiden
über die Verwendung der ihnen zufließenden Mittel. Das gleiche
Recht und die Pflicht haben mit dem Vereinszweck zu vereinbarende weitere
Abteilungen, die durch einfache Stimmenmehrheit der Mitgliederversammlung
gegründet werden.
§ 13) Auflösung
Die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Vereinsvermögens
kann nur in einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung
beschlossen werden. Die Einladung mit Tagesordnung zu dieser Versammlung
muß den Mitgliedern mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich
mitgeteilt werden. Über die Auflösung des Vereins beschließt
die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit von ¾ der erschienenen
Mitglieder. Bei Auflösung des Vereins ist nach Bezahlung der Schulden
das noch vorhandene Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu
verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens
dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 14) Inkrafttreten und Geltungsdauer
Diese Satzung tritt mit ihrer Annahme durch die Mitgliederversammlung
in Kraft. Änderungen können nur in einer Mitgliederversammlung
mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder vorgenommen
werden.
4700 Hamm 1, Norddinker - Vöckinghausen - Frielinghausen, den 06.
Februar 1982
Vorstehende Satzung ist am 13. April 1982
unter Nummer 882 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hamm eingetragen
worden.
4700 Hamm 1, den 13. April 1982
|